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Glossar zum Zahlungskontengesetz Im Rahmen des Zahlungskontengesetzes wurden die Anforderungen an konkrete, klare und vergleichbare Verbraucherinformationen definiert. Eine Übersicht über die standardisierten Begriffe finden Sie im nachfolgendem Glossar oder hier zum Download. Glossar
Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste Kontoführung Der Kontoanbieter führt das Konto, das durch den Kunden genutzt wird. Zahlungen (ohne Karten) Überweisung Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn eine Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt. Gutschrift einer Überweisung Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn eine Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt. Dauerauftrag Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn die Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt. Berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift Das Entgelt fällt an, wenn der Zahlungsdienstleister eine Lastschrift in Euro aus EWR-Staaten berechtigterweise nicht einlöst. Lastschrift Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger), den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn der Lastschrifteinzug in Euro aus EWR-Staaten erfolgt. Berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags Das Entgelt fällt an, wenn der Zahlungsdienstleister einen Überweisungsauftrag in Euro in EWR-Staaten berechtigterweise nicht ausführt. Karten und Bargeld Ausgabe einer Debitkarte Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem Konto des Kunden abgebucht. Ausgabe einer Kreditkarte Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die Verwendung der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden. Bargeldeinzahlung Der Kunde zahlt am Schalter oder am Automaten seines Zahlungsdienstleisters Bargeld in Euro auf sein Konto ein. Bargeldauszahlung Der Kunde hebt Bargeld von seinem Konto ab. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn die Bargeldauszahlung am Schalter in Euro erfolgt. Bargeldauszahlung mit der Debitkarte am Geldautomaten Der Kunde hebt Bargeld in Euro von seinem Konto mit der Debitkarte an einem Geldautomaten innerhalb der EWR-Staaten ab. Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung Der Kunde hebt Bargeld von seinem Konto mit seiner Debitkarte in Fremdwährung (nicht in Euro) an fremden Geldautomaten ab. Bargeldauszahlung mit der Kreditkarte am Geldautomaten Der Kunde hebt Bargeld in Euro mit der Kreditkarte an einem Geldautomaten innerhalb der EWR-Staaten ab. Bargeldauszahlung mit der Kreditkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung Der Kunde hebt Bargeld mit seiner Kreditkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung (nicht in Euro) ab. Einsatz der Debitkarte zum Bezahlen in Fremdwährung Der Kunde bezahlt mit der Debitkarte an Terminals Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung (nicht in Euro). Einsatz der Kreditkarte zum Bezahlen in Fremdwährung Der Kunde bezahlt mit seiner Kreditkarte Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung (nicht in Euro). Überziehungen und damit verbundene Dienste Eingeräumte Kontoüberziehung Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto vorhanden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, bis zu welcher Höhe das Konto in diesem Fall maximal noch belastet werden kann und ob dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden. Geduldete Kontoüberziehung Der Kunde überschreitet mit einer Verfügung sein Guthaben bzw. die ihm eingeräumte Kontoüberziehung. Die Verfügung wird trotzdem ausgeführt und das Zahlungskonto entsprechend belastet.
Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn eine Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt.
Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn eine Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt.
Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn die Überweisung in Euro innerhalb der EWR-Staaten erfolgt.
Das Entgelt fällt an, wenn der Zahlungsdienstleister eine Lastschrift in Euro aus EWR-Staaten berechtigterweise nicht einlöst.
Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger), den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn der Lastschrifteinzug in Euro aus EWR-Staaten erfolgt.
Das Entgelt fällt an, wenn der Zahlungsdienstleister einen Überweisungsauftrag in Euro in EWR-Staaten berechtigterweise nicht ausführt.
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem Konto des Kunden abgebucht.
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die Verwendung der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden.
Der Kunde zahlt am Schalter oder am Automaten seines Zahlungsdienstleisters Bargeld in Euro auf sein Konto ein.
Der Kunde hebt Bargeld von seinem Konto ab. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn die Bargeldauszahlung am Schalter in Euro erfolgt.
Der Kunde hebt Bargeld in Euro von seinem Konto mit der Debitkarte an einem Geldautomaten innerhalb der EWR-Staaten ab.
Der Kunde hebt Bargeld von seinem Konto mit seiner Debitkarte in Fremdwährung (nicht in Euro) an fremden Geldautomaten ab.
Der Kunde hebt Bargeld in Euro mit der Kreditkarte an einem Geldautomaten innerhalb der EWR-Staaten ab.
Der Kunde hebt Bargeld mit seiner Kreditkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung (nicht in Euro) ab.
Der Kunde bezahlt mit der Debitkarte an Terminals Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung (nicht in Euro).
Der Kunde bezahlt mit seiner Kreditkarte Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung (nicht in Euro).
Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto vorhanden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, bis zu welcher Höhe das Konto in diesem Fall maximal noch belastet werden kann und ob dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden.
Der Kunde überschreitet mit einer Verfügung sein Guthaben bzw. die ihm eingeräumte Kontoüberziehung. Die Verfügung wird trotzdem ausgeführt und das Zahlungskonto entsprechend belastet.